Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Versagung der Zulassung als Vertragszahnarzt, gegen die §§ 101, 103 Abs. 1 bis 3 und 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266), die die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung regeln, sowie gegen die Übergangsvorschrift des Art.
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