BVerfG - Beschluß vom 22.08.1996
1 BvR 668/96
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 ; SGB V § 101 § 102 § 103 ;

Unzulässigkeit der Rechtssatzverfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

BVerfG, Beschluß vom 22.08.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 668/96

DRsp Nr. 2005/15471

Unzulässigkeit der Rechtssatzverfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

Die erforderliche Abwägung der für und gegen eine vorzeitige Entscheidung sprechenden Umstände ergibt, daß eine weitere Vorklärung durch die Fachgerichte erforderlich ist, da zu den angegriffenen gesetzlichen Regelungen bisher lediglich wenige Entscheidungen der Sozialgerichte und Landessozialgerichte, nicht aber des Bundessozialgerichts ergangen sind.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 ; SGB V § 101 § 102 § 103 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die Versagung der Zulassung als Vertragszahnarzt, gegen die §§ 101, 103 Abs. 1 bis 3 und 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266), die die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung regeln, sowie gegen die Übergangsvorschrift des Art. 33 § 3 Abs. 1 und 4 GSG.