BVerfG - Beschluß vom 22.08.1996
1 BvR 671/96
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 ; SGB V § 101 § 103 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 ;

Unzulässigkeit der Rechtssatzverfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

BVerfG, Beschluß vom 22.08.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 671/96

DRsp Nr. 2005/15472

Unzulässigkeit der Rechtssatzverfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

Die erforderliche Abwägung der für und gegen eine vorzeitige Entscheidung sprechenden Umstände ergibt, daß eine weitere Vorklärung durch die Fachgerichte erforderlich ist, da zu den angegriffenen gesetzlichen Regelungen bisher lediglich wenige Entscheidungen der Sozialgerichte und Landessozialgerichte, nicht aber des Bundessozialgerichts ergangen sind.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2 ; SGB V § 101 § 103 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen § 103 Abs. 4 und Abs. 5 in Verbindung mit §§ 101, 103 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266), die die Zulassung von Zahnärzten zur vertragszahnärztlichen Versorgung bei Übernahme einer Vertragszahnarztpraxis regeln.