Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen § 103 Abs. 4 und Abs. 5 in Verbindung mit §§ 101, 103 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266), die die Zulassung von Zahnärzten zur vertragszahnärztlichen Versorgung bei Übernahme einer Vertragszahnarztpraxis regeln.
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