I
Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten mit einem am 20. Januar 2003 durch Telefax beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) eingelegt und für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Er hat in diesem Schriftsatz ebenfalls für den Fall der Zulassung Revision gegen das angefochtene Urteil eingelegt.
Über die Nichtzulassungsbeschwerde und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist noch nicht entschieden.
II
Die Revision des Klägers ist unzulässig.
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