BSG - Beschluß vom 04.02.2003
B 11 AL 5/03 R
Normen:
SGG § 160 Abs. 1 § 160a ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 9 AL 333/96 - 18.07.2002,
SG München, vom 18.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 AL 1531/94

Unzulässigkeit der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 04.02.2003 - Aktenzeichen B 11 AL 5/03 R

DRsp Nr. 2003/9677

Unzulässigkeit der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Revision ist nicht statthaft, wenn der Kläger die Revision lediglich für den Fall eingelegt hat, dass die gleichzeitig erhobene Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat und das BSG die Revision nachträglich zulässt. Rechtsmittel sind jedoch bedingungsfeindlich. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 1 § 160a ;

Gründe:

I

Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten mit einem am 20. Januar 2003 durch Telefax beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) eingelegt und für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt. Er hat in diesem Schriftsatz ebenfalls für den Fall der Zulassung Revision gegen das angefochtene Urteil eingelegt.

Über die Nichtzulassungsbeschwerde und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist noch nicht entschieden.

II

Die Revision des Klägers ist unzulässig.