BVerfG - Beschluß vom 20.12.1996
1 BvL 10/96
Normen:
BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 ; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 12 ;
Fundstellen:
ArztR 1997, 61
BayVBl 1997, 276
MedR 1997, 219
NJW 1997, 791
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 Ka 314/94

Unzulässigkeit der Richtervorlage mangels Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung

BVerfG, Beschluß vom 20.12.1996 - Aktenzeichen 1 BvL 10/96

DRsp Nr. 1997/3612

Unzulässigkeit der Richtervorlage mangels Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung

Eine Richtervorlage ist unzulässig, wenn das vorlegende Gericht seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gültigkeit einer Norm nicht hinreichend begründet hat, was insbesondere dann der Fall ist, wenn es sich nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung des zuständigen Revisionsgerichts auseinander gesetzt hat.

Normenkette:

BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 ; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 12 ;

Gründe:

Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob § 98 Abs. 2 Nr. 12 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266), der die Zulassung von Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung nach Vollendung des 55. Lebensjahres regelt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

Nach § Abs. in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes regeln die Zulassungsverordnungen das Nähere über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung sowie die zu ihrer Sicherstellung erforderliche Bedarfsplanung (§ ) und die Beschränkung von Zulassungen. Sie werden vom Bundesminister für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates als Rechtsverordnung erlassen. Die zur Prüfung vorgelegte Bestimmung des § Abs. Nr. hat folgenden Wortlaut: