Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 01.03.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung der durch die Klägerin für ihren Bevollmächtigten erteilten Vollmacht.
Die 1946 geborene Klägerin bezieht seit dem 01.08.2009 eine Altersrente für langjährig Versicherte nach den §§ 36, 236 SGB VI.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte gegen einen Rentenanpassungsbescheid vom 01.07.2020 mit Schreiben vom 14.07.2020 Widerspruch ein und teilte mit, dass eine zu hohe Beitragsfestsetzung durch die gesetzliche Krankenkasse vorliege. Die Klägerin zahle freiwillige Beiträge, sei jedoch Pflichtmitglied in der KVdR.
Mit Schreiben vom 04.08.2020 übersandte der Prozessbevollmächtigte eine Vollmacht.
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