LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.11.2018
L 11 KR 176/17
Normen:
SGG § 85 Abs. 1; SGG § 85 Abs. 2; SGG § 88 Abs. 1 S. 3; SGG § 88 Abs. 2; SGG § 202; ZPO § 307;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 03.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 KR 417/15

Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren nach einem erledigten Widerspruch ohne Fortsetzungsfeststellungsinteresse

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 176/17

DRsp Nr. 2019/4928

Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren nach einem erledigten Widerspruch ohne Fortsetzungsfeststellungsinteresse

Erklärt der Kläger die Hauptsache nicht für erledigt, nachdem seinem Widerspruch abgeholfen wurde, und liegt auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vor, ist eine Untätigkeitsklage durch Endurteil als (nunmehr) unzulässig abzuweisen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.02.2017 wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden nach § 192 Sozialgerichtsgesetz Kosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt. Im Übrigen sind Kosten auch in zweiter Instanz nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 85 Abs. 1; SGG § 85 Abs. 2; SGG § 88 Abs. 1 S. 3; SGG § 88 Abs. 2; SGG § 202; ZPO § 307;

Tatbestand

Streitig sind die Untätigkeit der Beklagten in Bezug auf den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 15.10.2014 und ein mögliches Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers.

1. 2.