Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.02.2017 wird zurückgewiesen. Dem Kläger werden nach § 192 Sozialgerichtsgesetz Kosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt. Im Übrigen sind Kosten auch in zweiter Instanz nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig sind die Untätigkeit der Beklagten in Bezug auf den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 15.10.2014 und ein mögliches Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers.
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