BVerfG - Beschluss vom 31.01.2008
1 BvR 2156/02
Normen:
SGG § 184 ;
Fundstellen:
NVwZ 2008, 671
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 16.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SF 35/02
II. SG Gotha - S 1 SF 1129/02 - 18.10.2002,

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde einer AOK gegen die Erhöhung der von sog. nichtprivilegierten Beteiligten im Sozialgerichtsverfahren zu leistenden Pauschgebühr mangels Grundrechtsfähigkeit

BVerfG, Beschluss vom 31.01.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 2156/02 - Aktenzeichen 1 BvR 2206/02

DRsp Nr. 2008/4650

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde einer AOK gegen die Erhöhung der von sog. nichtprivilegierten Beteiligten im Sozialgerichtsverfahren zu leistenden Pauschgebühr mangels Grundrechtsfähigkeit

Normenkette:

SGG § 184 ;

Gründe:

I. Die zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren betreffen das Kostenrecht im Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG). Konkret wendet sich die Beschwerdeführerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, gegen die Erhöhung der von so genannten nichtprivilegierten Beteiligten im Sozialgerichtsverfahren zu leistenden Pauschgebühr durch § 184 SGG in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 (6. SGGÄndG), BGBl I S. 2144, sowie gegen die Anwendung der Regelungen dieses Gesetzes auf bereits vor seinem Inkrafttreten rechtshängige Verfahren.

II. 1. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind mangels Beschwerdebefugnis unzulässig (§ 90 Abs. 1 BVerfGG).