Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer wenden sich unmittelbar gegen § 102 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266), der die Zulassung von Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung ab 1. Januar 1999 aufgrund von noch gesetzlich festzulegenden Verhältniszahlen regelt.
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