BVerfG - Beschluß vom 22.08.1996
1 BvR 669/96
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1, Abs. 2 ; SGB V § 102 ;

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

BVerfG, Beschluß vom 22.08.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 669/96

DRsp Nr. 2005/15470

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

1. Eine Verfassungsbeschwerde kann grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. 2. Eine Vorabentscheidung entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kommt hier nicht in Betracht. Es fehlt bisher die gesetzliche Festlegung von Verhältniszahlen und Entscheidungen der Gerichte, die einen Überblick über die Fallkonstellationen, die Auswirkungen der gesetzlichen Regelung sowie die Auslegung der Vorschrift vermittelt.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1, Abs. 2 ; SGB V § 102 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführer wenden sich unmittelbar gegen § 102 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266), der die Zulassung von Ärzten zur vertragsärztlichen Versorgung ab 1. Januar 1999 aufgrund von noch gesetzlich festzulegenden Verhältniszahlen regelt.