BVerfG - Beschluß vom 04.03.1991
1 BvR 137/91
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1 ; KJHG Art. 1 ; SGB VIII § 36 § 37 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FuR 1991, 235

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels unmittelbarer Betroffenheit

BVerfG, Beschluß vom 04.03.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 137/91

DRsp Nr. 2005/15665

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels unmittelbarer Betroffenheit

1. Die Rechtsstellung von Pfleggeltern kann erst durch ein Handeln des Jugendamtes nach §§ 36, 37 Abs. 1 SGB VIII unmittelbar berührt werden. 2. Da dem Jugendamt durch die "Soll"-Vorschriften ein Handlungsspielraum gewährt wird, der eine dem Einzelfall gerecht werdende Entscheidungsfindung ermöglichen soll, läßt sich noch nicht absehen, ob und in welcher Weise sich die angegriffenen Vorschriften auf die Stellung der Pflegeeltern überhaupt auswirken werden.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1 ; KJHG Art. 1 ; SGB VIII § 36 § 37 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die für den Beschwerdeführer zu 3) eingelegte Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer zu 1) und 2) ihn nicht wirksam vertreten können. Das Sorgerecht steht nach den im Verfahren 1 BvR 338/90 angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen weiterhin der Mutter zu. Einer Entscheidung über diese Verfassungsbeschwerde kann nicht vorgegriffen werden.