BVerfG - Beschluss vom 31.07.2008
1 BvR 840/08
Normen:
SGB V § 116b Abs. 2, 3, 4, 5 ;

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde von Vertragsärzten gegen eine gesetzliche Regelung mangels unmittelbarer Betroffenheit und Erschöpfung des Rechtswegs

BVerfG, Beschluss vom 31.07.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 840/08

DRsp Nr. 2008/19125

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde von Vertragsärzten gegen eine gesetzliche Regelung mangels unmittelbarer Betroffenheit und Erschöpfung des Rechtswegs

Normenkette:

SGB V § 116b Abs. 2, 3, 4, 5 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerdeführer sind nicht beschwerdebefugt; sie sind durch die angegriffene gesetzliche Regelung des § 116b Abs. 2 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) nicht unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen.