LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 11.11.2021
L 5 AS 206/21 B
Normen:
SGG § 105 Abs. 2 S. 2; SGG § 143;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 15.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 1721/20

Unzulässigkeit der Verwerfung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im sozialgerichtlichen VerfahrenErforderlichkeit einer Entscheidung durch UrteilAnforderungen an die Entscheidung des LSG im Beschwerdeverfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.11.2021 - Aktenzeichen L 5 AS 206/21 B

DRsp Nr. 2022/10231

Unzulässigkeit der Verwerfung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren Erforderlichkeit einer Entscheidung durch Urteil Anforderungen an die Entscheidung des LSG im Beschwerdeverfahren

1. Über die Zulässigkeit oder die Statthaftigkeit eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGG hat das Sozialgericht durch Urteil und nicht durch Beschluss zu entscheiden.2. Entscheidet das Sozialgericht über einen solchen Antrag durch Beschluss, hat das Landessozialgericht über die dagegen gerichtete Beschwerde ebenfalls durch Beschluss und nicht durch Urteil zu entscheiden.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. März 2021 wird aufgehoben.

Normenkette:

SGG § 105 Abs. 2 S. 2; SGG § 143;

Gründe

I.

Der Beklagte und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwerfung seines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheids als unzulässig.