LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 02.01.2023
L 3 R 209/22 WA
Normen:
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4; ZPO § 579 Abs. 2; ZPO § 580 Nr. 1 -5; ZPO § 589 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 512/16

Unzulässigkeit der Wiederaufnahmeklage im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Vorliegen der Voraussetzungen einer Nichtigkeits- oder RestitutionsklageRechtmäßigkeit einer Rentenablehnung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.01.2023 - Aktenzeichen L 3 R 209/22 WA

DRsp Nr. 2023/7747

Unzulässigkeit der Wiederaufnahmeklage im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Vorliegen der Voraussetzungen einer Nichtigkeits- oder Restitutionsklage Rechtmäßigkeit einer Rentenablehnung

Die Wiederaufnahmeklage ist unzulässig, wenn keiner der Gründe für eine Nichtigkeits- oder eine Restitutionsklage vorgetragen werden – hier wenn sich das Begehren im Schriftsatz der Klägerin auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rentenablehnung in der gesetzlichen Rentenversicherung als solche beschränkt.

Tenor

Die Klage der Klägerin auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 3 R 66/21 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind für die Wiederaufnahmeklage nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4; ZPO § 579 Abs. 2; ZPO § 580 Nr. 1 -5; ZPO § 589 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 43;

Gründe

I.

Die Klägerin beantragt die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens L 3 R 66/21.

Die am ... 1967 geborene Klägerin beantragte am 9. April 2015 bei der Beklagten erfolglos die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung (Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2015, Widerspruchsbescheid vom 15. September 2016).