BAG - Beschluss vom 20.06.2018
7 ABR 48/16
Normen:
BetrVG § 38 Abs. 2; PostPersRG § 24 Abs. 1; PostPersRG § 26 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3; PostPersRG § 28; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 40
AuR 2019, 92
BB 2018, 2739
EzA BetrVG 2001 § 38 Nr. 12
EzA-SD 2018, 10
NZA 2018, 1633
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 07.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 TaBV 17/16
ArbG Duisburg, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 10/15

Unzulässigkeit des gerichtlichen Anfechtungsantrages der Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder nach dem Ende der Amtszeit des BetriebsratsEinheitlicher Wahlgang für die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder in Postnachfolgeunternehmen

BAG, Beschluss vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 7 ABR 48/16

DRsp Nr. 2018/15920

Unzulässigkeit des gerichtlichen Anfechtungsantrages der Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder nach dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats Einheitlicher Wahlgang für die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder in Postnachfolgeunternehmen

Orientierungssätze: 1. Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung der Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder entfällt mit dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats, der die Freistellungswahl durchgeführt hat. Der Wahlanfechtungsantrag wird damit unzulässig (Rn. 12 f.). 2. In Postnachfolgeunternehmen erfolgt die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder nach § 24 Abs. 1 PostPersRG, § 38 Abs. 2 BetrVG nicht in getrennten Wahlgängen für die Gruppen der Arbeitnehmer und Beamten, sondern in einem einheitlichen Wahlgang (Rn. 26 ff.). § 26 PostPersRG, der ein Gruppenwahlverfahren für Beamte und Arbeitnehmer bei der Wahl zum Betriebsrat vorsieht, ist auf die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder nicht entsprechend anzuwenden (Rn. 34 ff.).

Auf die Rechtsbeschwerden des Beteiligten zu 4. sowie der Beteiligten zu 6. bis 13. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2016 - 14 TaBV 17/16 - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerden im übrigen - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: