LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.03.2023
L 7 KA 62/19
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2; SGB V § 106 Abs. 3 S. 3; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 31 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 2408/15

Unzulässigkeit des off-label-use eines ArzneimittelsArzneimittelregress bei Schmerztherapie mit dem Arzneimittel JurnistaOff-label-use bei Behandlung mit dem Wirkstoff Hydromorphonhydrochlorid

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2023 - Aktenzeichen L 7 KA 62/19

DRsp Nr. 2023/8700

Unzulässigkeit des off-label-use eines Arzneimittels Arzneimittelregress bei Schmerztherapie mit dem Arzneimittel Jurnista Off-label-use bei Behandlung mit dem Wirkstoff Hydromorphonhydrochlorid

Nur solche apothekenpflichtigen Arzneimittel, die zweckmäßig und wirtschaftlich sind und deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten medizinischen Erkenntnisstand entsprechen, können durch den Vertragsarzt verordnet werden. Hierbei sind die Höchstverordnungsmengen zu beachten. Nur in einem begründeten Einzelfall kann hiervon abgewichen werden. Soweit eine konkrete Begründung nicht erfolgt, sondern nur allgemein mit dem hohen Fallaufkommen bei Schmerzmedizinern argumentiert wird, reicht dies nicht aus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2; SGB V § 106 Abs. 3 S. 3; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 31 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Arzneimittelregress in Höhe von 87.302,32 Euro wegen Verordnungen des Arzneimittels Jurnista für sämtliche Quartale in den Jahren 2012 und 2013.