LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.04.2021
10 Sa 69/20
Normen:
ZPO § 91; BGB § 242;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 399
Vorinstanzen:
ArbG Villingen-Schwenningen, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 622/19

Unzulässigkeit des Rechtswegs keine unverzichtbare RügeRechtsmissbräuchliche Rechtswegrüge bei offensichtlich verfahrensfremden GründenKurzfristigkeit der Rüge keinen Rechtsmissbrauch bedingend

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 69/20

DRsp Nr. 2021/8631

Unzulässigkeit des Rechtswegs keine unverzichtbare Rüge Rechtsmissbräuchliche Rechtswegrüge bei offensichtlich verfahrensfremden Gründen Kurzfristigkeit der Rüge keinen Rechtsmissbrauch bedingend

1. Die Rüge, der beschrittene Rechtsweg sei unzulässig, gehört nicht zu den verzichtbaren Rügen i.S.d. § 296 Abs. 3 ZPO.2. Eine Rechtswegrüge kann rechtsmissbräuchlich sein. Die Rechtsmissbräuchlichkeit ist aber nur in eindeutigen Fällen anzunehmen.

Tenor

1.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen vom 5. Dezember 2019 und 29. April 2020, die Weiterbeschäftigung des Klägers sowie Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung.