Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen vom 5. Dezember 2019 und 29. April 2020, die Weiterbeschäftigung des Klägers sowie Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung.
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