BSG - Beschluss vom 21.11.2013
B 10 LW 1/13 C
Normen:
SGG § 178 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 LW 5/12
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 22 LW 6/11

Unzulässigkeit einer AnhörungsrügeKein Anspruch auf Bescheidung jeglichen VorbringensBegriff der Gehörsverletzung

BSG, Beschluss vom 21.11.2013 - Aktenzeichen B 10 LW 1/13 C

DRsp Nr. 2018/12522

Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge Kein Anspruch auf Bescheidung jeglichen Vorbringens Begriff der Gehörsverletzung

1. Gerichte haben nicht jedes Vorbringen der Beteiligten ausführlich zu bescheiden. 2. Eine Gehörsverletzung ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt, z.B. wenn ein Gericht ohne entsprechende Beweisaufnahme das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt, den Vortrag eines Beteiligten als nicht vorgetragen behandelt oder auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist.

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 4. September 2013 - B 10 LW 5/13 B - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 4.9.2013 - B 10 LW 5/13 B - die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 26.9.2012 zurückgewiesen. Gegen diese ihr am 11.10.2013 zugestellte Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge vom 25.10.2013, die am selben Tag beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist.