BGH - Urteil vom 08.11.2022
VI ZR 57/21
Normen:
BGB § 823; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; KUG § 22; KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
GRUR 2023, 196
MDR 2023, 436
VersR 2023, 724
ZUM 2023, 207
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 08.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 448/19
OLG Naumburg, vom 21.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 78/20

Unzulässigkeit einer Bildberichterstattung über einen Bundespolizisten betreffend des Tragens eines Aufnähers an seiner Uniform bei einem Einsatz anlässlich eines Neonazifestivals

BGH, Urteil vom 08.11.2022 - Aktenzeichen VI ZR 57/21

DRsp Nr. 2022/18087

Unzulässigkeit einer Bildberichterstattung über einen Bundespolizisten betreffend des Tragens eines Aufnähers an seiner Uniform bei einem Einsatz anlässlich eines Neonazifestivals

Zur Unzulässigkeit einer Bildberichterstattung über einen Bundespolizisten, der bei einem Einsatz anlässlich eines Neonazifestivals Aufnäher an seiner Uniform trug (Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 8. November 2022 - VI ZR 1319/20; VI ZR 1328/20; VI ZR 22/21).

1. Zwar sind die Fragen, inwieweit Polizisten mit rechtsnationalen Parteien oder rechtsradikalen Gruppierungen sympathisieren und was die Gründe dafür sein könnten, von großem gesellschaftlichen Interesse und Gegenstand öffentlicher Diskussionen. Denn das Vertrauen der Bevölkerung in die Neutralität, Objektivität, Unparteilichkeit und Verfassungstreue der Polizei hängt zu einem erheblichen Teil vom Auftreten und dem äußeren Erscheinungsbild dieser Beamten ab; auch nach außen müssen Polizeibeamte eine innere Haltung ausdrücken, die durch Neutralität, Distanz und Objektivität geprägt ist. Treten bei einem dienstlichen Einsatz aufgrund an der Uniform getragener Symbole Zweifel an dieser Haltung von Polizeibeamten auf, liegt insofern eine Auseinandersetzung mit der Bedeutung dieser Symbole und der dadurch möglicherweise zum Ausdruck kommenden Haltung im gesellschaftlichen Interesse.