LSG Hessen - Urteil vom 27.03.2018
L 3 U 260/15
Normen:
SGG § 179 Abs. 1; SGG § 179 Abs. 2; ZPO §§ 578 ff.; ZPO § 579 Abs. 1; ZPO § 580 Nr. 1 -8; ZPO § 581 Abs. 1 Alt. 1-2; ZPO § 582; ZPO § 586 Abs. 1; ZPO § 586 Abs. 2; SGB VII;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 12.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 18/10

Unzulässigkeit einer Klage auf Wiederaufnahme des sozialgerichtlichen BerufungsverfahrensNichtvorliegen der Voraussetzungen einer Restitutionsklage im Rechtsstreit um die rückwirkende Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall sowie die Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Hessen, Urteil vom 27.03.2018 - Aktenzeichen L 3 U 260/15

DRsp Nr. 2019/15377

Unzulässigkeit einer Klage auf Wiederaufnahme des sozialgerichtlichen Berufungsverfahrens Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Restitutionsklage im Rechtsstreit um die rückwirkende Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall sowie die Gewährung einer Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung

I. Die Wiederaufnahmeklage des Klägers wird als unzulässig verworfen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 179 Abs. 1; SGG § 179 Abs. 2; ZPO §§ 578 ff.; ZPO § 579 Abs. 1; ZPO § 580 Nr. 1 -8; ZPO § 581 Abs. 1 Alt. 1-2; ZPO § 582; ZPO § 586 Abs. 1; ZPO § 586 Abs. 2; SGB VII;

Tatbestand:

Gegenstand des Verfahrens ist die Wiederaufnahme der Berufung im Verfahren L 3 U 14/12.

Der 1966 geborene Kläger, der zu diesem Zeitpunkt die Fachschule für Technik/Heizung - Klima - Sanitär der Gewerblichen Berufsbildenden Schulen des Kreises Gütersloh in B Stadt besuchte, erlitt am 18. Oktober 1993 auf der Fahrt von seinem Wohnort C-Stadt in Richtung seiner Wohnung in B-Stadt einen Unfall, bei dem er mit seinem Fahrzeug auf der Autobahn gegen eine Leitplanke fuhr.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2007 wandte der Kläger sich an die Beklagte und beantragte die rückwirkende Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall sowie die Gewährung einer Rente.