BSG - Urteil vom 24.06.1998
B 9 SB 1/98 R
Normen:
SchwbG § 4 Abs. 1 S. 1, § 2, § 3 ;

Unzulässigkeit einer Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses, Inhalt des Verfügungssatzes eines Bescheides nach § 4 Abs 1 S 1 SchwbG

BSG, Urteil vom 24.06.1998 - Aktenzeichen B 9 SB 1/98 R

DRsp Nr. 1998/19238

Unzulässigkeit einer Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses, Inhalt des Verfügungssatzes eines Bescheides nach § 4 Abs 1 S 1 SchwbG

1. Wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses ist eine Klage auf Verurteilung der Versorgungsverwaltung zur isolierten Feststellung von Gesundheitsstörungen bzw Funktionsbeeinträchtigungen als weitere Behinderungen unzulässig.2. Im Verfügungssatz eines Bescheides hat die Versorgungsverwaltung nach § 4 Abs. 1 S. 1 SchwbG das Vorliegen einer unbenannten Behinderung und den Grad der Behinderung festzustellen und lediglich in der Begründung die dieser Feststellung im Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen anzugeben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SchwbG § 4 Abs. 1 S. 1, § 2, § 3 ;

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit langem als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 anerkannt. Seinen Antrag, die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) festzustellen, lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 21. März 1996; Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 1996).