I.
Der Kläger ist seit langem als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 anerkannt. Seinen Antrag, die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) festzustellen, lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 21. März 1996; Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 1996).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|