I.
Der Beklagte stellte bei der Klägerin mit Bescheid vom 28. November 1990 als Behinderung 1. Schuppenflechte und 2. Gelenkrheuma mit einem Gesamt-GdB von 40 fest. Der 1994 gestellte Antrag auf Feststellung weiterer Behinderungen und Erhöhung des GdB hatte keinen Erfolg (Bescheid vom 10. April 1995; Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 1995).
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