BSG - Urteil vom 24.06.1998
B 9 SB 20/97 R
Normen:
SchwbG § 4 Abs. 1 S. 1, § 2, § 3 ;

Unzulässigkeit einer Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses, Inhalt des Verfügungssatzes eines Bescheides nach § 4 Abs 1 S 1 SchwbG

BSG, Urteil vom 24.06.1998 - Aktenzeichen B 9 SB 20/97 R

DRsp Nr. 1998/19241

Unzulässigkeit einer Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses, Inhalt des Verfügungssatzes eines Bescheides nach § 4 Abs 1 S 1 SchwbG

1. Wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses ist eine Klage auf Verurteilung der Versorgungsverwaltung zur isolierten Feststellung von Gesundheitsstörungen bzw Funktionsbeeinträchtigungen als weitere Behinderungen unzulässig.2. Im Verfügungssatz eines Bescheides hat die Versorgungsverwaltung nach § 4 Abs. 1 S. 1 SchwbG das Vorliegen einer unbenannten Behinderung und den Grad der Behinderung festzustellen und lediglich in der Begründung die dieser Feststellung im Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen anzugeben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SchwbG § 4 Abs. 1 S. 1, § 2, § 3 ;

Gründe:

I.

Der Beklagte stellte bei der Klägerin mit Bescheid vom 28. November 1990 als Behinderung 1. Schuppenflechte und 2. Gelenkrheuma mit einem Gesamt-GdB von 40 fest. Der 1994 gestellte Antrag auf Feststellung weiterer Behinderungen und Erhöhung des GdB hatte keinen Erfolg (Bescheid vom 10. April 1995; Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 1995).