Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob die Bestimmung des § 103 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266), der die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen für Ärzte bei Überversorgung regelt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
I.
§ 103 Abs. 1 SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes hat folgenden Wortlaut:
Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien der Bundesausschüsse Zulassungsbeschränkungen anzuordnen.
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