BVerfG - Beschluss vom 11.01.2007
2 BvL 7/06
Normen:
SGB VIII § 36a Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 92 Art. 104 Art. 100 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Eilenburg - 11 Ls 254 Js 66216/05 jug - 23.1.2006,

Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Durchführung und Finanzierung einer gerichtlichen Weisung durch das Jugendamt

BVerfG, Beschluss vom 11.01.2007 - Aktenzeichen 2 BvL 7/06

DRsp Nr. 2007/10165

Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Durchführung und Finanzierung einer gerichtlichen Weisung durch das Jugendamt

Legt der Jugendrichter gem. Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vor, ob § 36a Abs. 1 S. 1 SGB VIII mit Art. 92 und 104 GG vereinbar sei, weil mit der Entscheidung des Jugendamts über die Durchführung und Finanzierung von Maßnahmen der Jugendhilfe (hier: Betreutes Wohnen) letztlich von der Entscheidung des Jugendamts und nicht der Gerichte abhängig sei, ob die Maßnahme durchgeführt und eine entsprechende Weisung erteilt werden könne, so hat er auch darzulegen, dass das Jugendamt die Maßnahme abgelehnt hat. Fehlt es hieran, so fehlt es bereits an der Entscheidungserheblichkeit der für verfassungsrechtlich gehaltenen Norm.

Normenkette:

SGB VIII § 36a Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 92 Art. 104 Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

Das gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorlegende Amtsgericht - Jugendrichter - hält die Regelung des § 36 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für unvereinbar mit Art. 92 GG in Verbindung mit Art. 104 GG. Die Vorschrift lautet in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729 [2731 f.]):

§ 36 a

Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung