BVerfG - Beschluss vom 18.11.2008
1 BvL 4/08
Normen:
BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 622 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1008/07

Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend verlängerte Kündigungsfristen für die arbeitgeberseitige Kündigung von Arbeitnehmern mangels den Anforderungen genügende Begründung

BVerfG, Beschluss vom 18.11.2008 - Aktenzeichen 1 BvL 4/08

DRsp Nr. 2008/23373

Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend verlängerte Kündigungsfristen für die arbeitgeberseitige Kündigung von Arbeitnehmern mangels den Anforderungen genügende Begründung

Normenkette:

BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 622 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Vorlage des Arbeitsgerichts Neubrandenburg betrifft die Frage, ob die Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S. 42) mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 GG vereinbar ist. § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB sieht verlängerte Kündigungsfristen für die arbeitgeberseitige Kündigung von Arbeitnehmern vor, deren Arbeitsverhältnis zwei Jahre oder länger bestanden hat. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB schränkt dies dahingehend ein, dass nur solche Beschäftigungszeiten anzurechnen sind, die in einem Lebensalter von über 25 Jahren erbracht wurden.