BVerfG - Beschluß vom 29.10.1997
1 BvL 3/96
Normen:
BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 100 Abs. 1 ; SGB V § 35 § 36 ;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 11.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 23 KR 355/90

Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der für verfassungswidrig erachteten Norm

BVerfG, Beschluß vom 29.10.1997 - Aktenzeichen 1 BvL 3/96

DRsp Nr. 2004/16390

Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der für verfassungswidrig erachteten Norm

1. Die Zulässigkeitsanforderungen an eine konkreten Normenkontrolle kann es auch gebieten, vor der Vorlage eine Beweisaufnahme durchzuführen. 2. Dies gilt nicht nur in Richtung darauf, daß die Entscheidungserheblichkeit der Norm dadurch festgesetgestellt wird, sondern weil durch eine Vorlage nach Beweiserhebung dem Bundesverfassungsgericht ein in größerem Umfang aufgeklärter Sachverhalt unterbreitet würde.

Normenkette:

BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1 ; GG Art. 100 Abs. 1 ; SGB V § 35 § 36 ;

Gründe:

I.

Gegenstand des Vorlagebeschlusses ist die verfassungsrechtliche Prüfung der §§ 35, 36 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), die die Festsetzung von Festbeträgen für Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung regeln.

1. § 36 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477) lautet:

§ 36 Festbeträge für Hilfsmittel