I.
Gegenstand des Vorlagebeschlusses ist die verfassungsrechtliche Prüfung der §§ 35, 36 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), die die Festsetzung von Festbeträgen für Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung regeln.
1. § 36 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477) lautet:
§ 36 Festbeträge für Hilfsmittel
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