BVerfG - Beschluß vom 28.03.2002
1 BvR 408/02
Normen:
AABG Art. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 2772

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen gegen die Aut-idem-Regelung des Gesetzes zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung vom 15.2.2002

BVerfG, Beschluß vom 28.03.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 408/02

DRsp Nr. 2002/7437

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen gegen die Aut-idem-Regelung des Gesetzes zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung vom 15.2.2002

Eine unmittelbar gegen ein Gesetz erhobene Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist. Im Hinblick auf die Aut-idem-Regelung des Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetzes ist vorzutragen, in welchem Umfang sich der Umsatz eines Arzneimittelherstellers bei den Originalpräparaten auf Generikahersteller verlagern wird, da sich dies aus der gesetzlichen Regelung nicht zwangsläufig ergeben wird, weil der verordnende Arzt nach wie vor berechtigt und in Einzelfällen sogar verpflichtet ist, bei der Verordnung auszuschließen, daß die Apotheken ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben.

Normenkette:

AABG Art. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die am 23. Februar 2002 in Kraft getretene Ausweitung der Aut-idem-Regelung (Abgabe eines wirkstoffgleichen Arzneimittels) im Krankenversicherungsrecht.