BVerfG - Beschluss vom 08.05.2012
1 BvR 1065/03
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 12.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 0 462/01
OLG Karlsruhe, vom 17.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 194/02

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Fortbestehens des Rechtsschutzinteresses

BVerfG, Beschluss vom 08.05.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 1065/03

DRsp Nr. 2022/8197

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Fortbestehens des Rechtsschutzinteresses

1. Die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist tauglicher Beschwerdegegenstand im Sinne des § 90 Abs.1 BVerfGG.2. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen komplexe Regelungen zur Leistungsberechnung, genügt es nicht, nachteiligeUngleichbehandlungen durch einzelne Faktoren zu behaupten; vielmehr bedarf es auch einer Auseinandersetzung mit ihrem Zusammenwirkenund dessen Ergebnis. Im Einzelfall kann es zumutbar sein, dabei unterstützende Beratung in Anspruch zu nehmen, um einen Verfassungsverstoßsubstantiiert rügen zu können.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2;

[Gründe]

A.

Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Berechnung von Versorgungsanwartschaften nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und § 18 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.

I.