BVerfG - Beschluss vom 24.11.2009
1 BvR 3324/08
Normen:
BVerfGG § 34 Abs. 2; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
BSG, vom 10.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 319/08
LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RA 59/03
SG Berlin, vom 30.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 RA 6943/01*4

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung; Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) wegen sinnentleerter Inanspruchnahme der Arbeitskapazität

BVerfG, Beschluss vom 24.11.2009 - Aktenzeichen 1 BvR 3324/08

DRsp Nr. 2010/1675

Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung; Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) wegen sinnentleerter Inanspruchnahme der Arbeitskapazität

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr von 500 EUR (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Normenkette:

BVerfGG § 34 Abs. 2; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht ordnungsgemäß erschöpft. Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß hätte ausgeräumt werden können, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102 <114>; BVerfGK 1, 222 <223>; stRspr). Aus der Verfassungsbeschwerde geht nicht hervor, dass das Bundessozialgericht bei der Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig unzumutbare und willkürliche Anforderungen an die Darlegungspflicht nach § 160a Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).