BAG - Urteil vom 21.09.1993
9 AZR 580/90
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 22 § 256 ZPO 1977
BAGE 74, 201
BB 1994, 290
EzA § 256 ZPO Nr. 38
NJW 1994, 1751
NZA 1994, 859
SAE 1995, 92
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 25.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1520/89
LAG Düsseldorf, vom 04.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 500/90

Unzulässigkeit einer vergangenheitsbezogenen Feststellungsklage

BAG, Urteil vom 21.09.1993 - Aktenzeichen 9 AZR 580/90

DRsp Nr. 1994/1579

Unzulässigkeit einer vergangenheitsbezogenen Feststellungsklage

»Eine auf die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses gerichtete Klage kann zulässig auch nach Erlöschen des Rechtsverhältnisses fortgeführt werden, wenn sich aus der Klagebegründung gegenwärtige oder zukünftige Folgewirkungen ergeben.«

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob die Beklagte verpflichtet war, den Kläger nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AWbG) zum Besuch eines Sprachkurses freizustellen.

Der Kläger, der das zweite Staatsexamen als Geodät bestanden hat, wird seit November 1988 als technischer Angestellter im Planungsamt der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 4. Juli 1989 teilte er der Beklagten mit, daß er in der Zeit vom 6. November 1989 bis 10. November 1989 beabsichtige, an einem Intensivkurs "Spanisch für Anfänger" teilzunehmen. Mit Schreiben vom 11. Juli 1989 lehnte die Beklagte eine Freistellung nach dem AWbG ab und verwies auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub. Als nach einem Mahnschreiben seiner Prozeßbevollmächtigten die Beklagte erneut eine Freistellung ablehnte, beantragte der Kläger vorsorglich Erholungsurlaub. Die Beklagte hat hierauf nicht reagiert. Der Kläger hat an der Veranstaltung teilgenommen.