OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.08.2023
12 A 2449/20
Normen:
SGB I § 66 Abs. 1; VwVfG § 48; VwVfG § 49;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 28.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 391/20

Unzulässigkeit einer Verplichtungsklage auf Gewährung von Wohngeld nur bei vorangegangenen erfolglosem Antrag in einem Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.08.2023 - Aktenzeichen 12 A 2449/20

DRsp Nr. 2023/15689

Unzulässigkeit einer Verplichtungsklage auf Gewährung von Wohngeld nur bei vorangegangenen erfolglosem Antrag in einem Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 66 Abs. 1; VwVfG § 48; VwVfG § 49;

Gründe

I.