BAG - Beschluss vom 14.12.2010
1 ABR 93/09
Normen:
BetrVG § 118 Abs. 1; ZPO § 256; ArbGG § 83 Abs. 3; MitbestG § 1 Abs. 4; MitbestG § 6 Abs. 2; AktG § 98;
Fundstellen:
BAGE 136, 334
DB 2011, 2388
NZA 2011, 473
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 102/08
ArbG Hamburg, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 22/07

Unzulässigkeit eines auf die Tendenzeigenschaft eines Unternehmens gerichteten Feststellungsantrags

BAG, Beschluss vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 1 ABR 93/09

DRsp Nr. 2011/5192

Unzulässigkeit eines auf die Tendenzeigenschaft eines Unternehmens gerichteten Feststellungsantrags

Ein auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Tendenzeigenschaft eines Unternehmens iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gerichteter Feststellungsantrag ist unzulässig.

Die Rechtsbeschwerden des Konzernbetriebsrats der S GmbH und des Betriebsrats der T am P P Produktionsgesellschaft mbH gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 3. März 2009 - H 2 TaBV 102/08 - werden zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 118 Abs. 1; ZPO § 256; ArbGG § 83 Abs. 3; MitbestG § 1 Abs. 4; MitbestG § 6 Abs. 2; AktG § 98;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Tendenzeigenschaft der Arbeitgeberin.

Die Arbeitgeberin ist die Konzernmuttergesellschaft der deutschen S-Gruppe mit Sitz in H. Antragsteller sind der bei ihr gebildete Konzernbetriebsrat und der Betriebsrat der T am P P Produktionsgesellschaft mbH (TaPP).

Nach den Eintragungen im Handelsregister ist Unternehmensgegenstand der Arbeitgeberin das "Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen sowie die Produktion und Aufführung von Musicals und anderen Theaterveranstaltungen in Deutschland". Sie ist Alleingesellschafterin von elf Produktions- und Betriebsgesellschaften, die bundesweit Theater betreiben, in denen Musicals und Tanzshows aufgeführt werden.