BAG - Beschluss vom 27.10.2010
7 ABR 36/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, 2; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1 Hs. 1; ZPO § 259;
Fundstellen:
DB 2011, 713
NZA 2011, 527
Vorinstanzen:
LAG München, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 113/08
ArbG München, vom 10.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4a BV 387/08

Unzulässigkeit eines auf die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs gerichteten Vornahmeantrags; Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats bei Einstellungen; Zustimmungsverweigerungsgrund

BAG, Beschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 36/09

DRsp Nr. 2011/4655

Unzulässigkeit eines auf die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs gerichteten Vornahmeantrags; Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats bei Einstellungen; Zustimmungsverweigerungsgrund

1. a) Ein auf die Vornahme einer künftigen Handlung gerichteter Antrag ist nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 259 ZPO zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. b) Die Besorgnis der Leistungsverweigerung kann sich auf einen bedingten Anspruch beziehen, sofern abgesehen vom Eintritt der Bedingung die Verpflichtung des Schuldners zur Erbringung der künftigen Leistung in ihrem Bestand gewiss ist; § 259 ZPO ermöglicht aber nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs. Er setzt vielmehr voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist 2. Deshalb ist ein Antrag, mit dem dem Arbeitgeber aufgegeben werden soll, bei der Einstellung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat über einen näher beschriebenen Aspekt der arbeitsvertraglichen Gestaltung zu informieren, nicht zulässig; denn er ist auf die Erfüllung erst in der Zukunft entstehender Unterrichtungsverpflichtungen gerichtet.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 4. März 2009 - - wird zurückgewiesen.