LAG München vom 29.10.1987
6 [7] SA 8 16/86
Normen:
KSchG §§ 2 4 Satz 2 § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1988, 866
DRsp VI(614)116d

Unzulässigkeit eines Auflösungsantrags im Rechtsstreit über die soziale Rechtfertigung einer Änderungskündigung, sofern der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt des § 2 angenommen hat

LAG München, vom 29.10.1987 - Aktenzeichen 6 [7] SA 8 16/86

DRsp Nr. 1992/11830

Unzulässigkeit eines Auflösungsantrags im Rechtsstreit über die soziale Rechtfertigung einer Änderungskündigung, sofern der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt des § 2 angenommen hat

1. Hat der Arbeitnehmer das Änderungsangebot aus einer Änderungskündigung unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG angenommen, so ist im Kündigungsrechtsstreit um die soziale Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen ein Auflösungsantrag nach § 9 KSchG unzulässig.2. Es kann gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, bei der Aufteilung einer Abteilung dem bisherigen Abteilungsleiter nicht wenigstens die Leitung einer der neu geschaffenen Abteilungen anzubieten.

Normenkette:

KSchG §§ 2 4 Satz 2 § 9 Abs. 1 ;