LSG Bayern - Beschluss vom 04.06.2019
L 16 AS 858/18
Normen:
SGG § 158 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 30.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 1319/17

Unzulässigkeit eines Rechtsmittels wegen fehlender BeschwerRechtsschutzinteresse für die RechtsmittelinstanzZurückbleiben einer Entscheidung hinter einem Klagebegehren

LSG Bayern, Beschluss vom 04.06.2019 - Aktenzeichen L 16 AS 858/18

DRsp Nr. 2019/8689

Unzulässigkeit eines Rechtsmittels wegen fehlender Beschwer Rechtsschutzinteresse für die Rechtsmittelinstanz Zurückbleiben einer Entscheidung hinter einem Klagebegehren

1. Ein Rechtsmittel ist bei einer fehlenden Beschwer unzulässig. 2. Die Beschwer ist gemeinhin das Rechtsschutzinteresse für die Rechtsmittelinstanz und eine solche liegt regelmäßig vor, wenn mit der angefochtenen Entscheidung etwas versagt worden wäre, das im Klageverfahren beantragt worden war.

Tenor

I.

Das vom Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 30.07.2018 eingelegte Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 158 S. 1;

Tatbestand

Streitig war der vollständige Wegfall der Leistungen des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit von Mai bis Juli 2016.

Der 1971 geborene und seit dem Auszug seiner Frau und seiner Tochter allein lebende Kläger bezieht vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Leistungen wurden wiederholt sanktionsbedingt gemindert oder gänzlich in Wegfall gebracht. Hintergrund war, dass der Kläger die Mitwirkung an den Eingliederungsversuchen des Beklagten verweigerte und auch dessen Schreiben zumeist ungeöffnet zurücksandte.