BSG - Urteil vom 24.01.2003
B 12 KR 30/00 R
Normen:
RSAV § 17 Abs. 6 § 19 Abs. 4 § 19 Abs. 5 ; SGB V § 266 Abs. 8 § 267 § 266 Abs. 7 Nr. 5 ; SGB X § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 4-2500 § 266 Nr. 4
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 5 KR 44/99 - 27.04.2000,
SG Speyer, vom 19.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 29/98

Unzulässigkeit von Säumniszuschlägen auf rückständige Zahlungen im Risikostrukturausgleich

BSG, Urteil vom 24.01.2003 - Aktenzeichen B 12 KR 30/00 R

DRsp Nr. 2003/9686

Unzulässigkeit von Säumniszuschlägen auf rückständige Zahlungen im Risikostrukturausgleich

Für die Zeit vor dem 1.7.1997 war die Erhebung von Säumniszuschlägen auf rückständige Zahlungen im Risikostrukturausgleich unzulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RSAV § 17 Abs. 6 § 19 Abs. 4 § 19 Abs. 5 ; SGB V § 266 Abs. 8 § 267 § 266 Abs. 7 Nr. 5 ; SGB X § 43 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über Säumniszuschläge auf Forderungen im Risikostrukturausgleich (RSA).

Die Klägerin ist die ehemalige BASF-Betriebskrankenkasse, die im Jahre 2000 ihren Namen in FORTISNOVA BKK gesund & aktiv geändert hat. Dieser Name wurde auch nach der Vereinigung mit zwei weiteren Betriebskrankenkassen beibehalten.