Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung.
I. Gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, in der Gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Nach § 6 Abs. 1 SGB VI besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht, über die gemäß § 6 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB VI der Träger der Rentenversicherung entscheidet.
Nach § 28 h Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle entscheidet gemäß § 28 h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe unter anderem in der Rentenversicherung. Sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid (§ 28 h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV).
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