LAG Chemnitz - Beschluss vom 27.09.2005
4 Ta 163/05
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 ; SGB XII § 90 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 03.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 915/05

Unzumutbarer Einsatz einer noch nicht fälligen Lebensversicherung zur Deckung der Prozesskosten

LAG Chemnitz, Beschluss vom 27.09.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 163/05

DRsp Nr. 2006/27778

Unzumutbarer Einsatz einer noch nicht fälligen Lebensversicherung zur Deckung der Prozesskosten

»1. Eine mit wirtschaftlichen Nachteilen verbundene Verwertung einer noch nicht fälligen Lebensversicherung ist jedenfalls dann unzumutbar i.S.d. § 115 Abs. 3 ZPO, wenn der Rückkaufwert den Schonbetrag zuzüglich der zu zahlenden Prozesskosten nur in einem geringen Umfang übersteigt.2. Der Einsatz einer noch nicht fälligen Lebensversicherung für die Prozesskosten stellt dann eine besondere Härte i.S.d. § 90 Abs 3 SGB XII dar, wenn der Antragsteller nur mit einer verminderten gesetzlichen Rente zu rechnen hat und somit auf eine Zusatzversorgung angewiesen ist, jedoch der Aufbau einer neuen zusätzlichen Alterssicherung wegen geminderter Chancen auf dem Arbeitsmarkt erschwert ist.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 ; SGB XII § 90 Abs. 3 ;

Gründe: