LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.10.2014
1 Sa 110/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 615 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1297 c/13

Unzumutbares Angebot der Arbeitgeberin zum Arbeitgeberwechsel unter Abkürzung der KündigungsfristAnnahmeverzugslohnklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum böswilligen Unterlassen anderweitiger Verdienstes

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.10.2014 - Aktenzeichen 1 Sa 110/14

DRsp Nr. 2015/1673

Unzumutbares Angebot der Arbeitgeberin zum Arbeitgeberwechsel unter Abkürzung der Kündigungsfrist Annahmeverzugslohnklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum böswilligen Unterlassen anderweitiger Verdienstes

1. Ein Arbeitnehmer unterlässt es nicht böswilllig, anderweitigen Verdienst zu erzielen, wenn er einen angebotenen Wechsel des Arbeitgebers unter Abkürzung der Kündigungsfrist ablehnt und der neue Arbeitgeber nicht zu erkennen gibt, dass sein Angebot auf Wechsel des Arbeitsplatzes auch für diesen Fall für die Dauer der Kündigungsfrist zur Vermeidung des Annahmeverzugs gelten soll.2. Gibt er dies zu erkennen, so ist die Arbeitsaufnahme unzumutbar, wenn der Arbeitnehmer zunächst eine vom Arbeitgeber bezahlte Qualifizierungsmaßnahme absolvieren und im Gegenzug eine Rückzahlungsvereinbarung mit zweijähriger Bindungsdauer unterzeichnen muss.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 25.02.2014 - 1 Ca 1297 c/13 - teilweise geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 8.000,00 brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener EUR 4.228,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 3.771,20 seit dem 30.08.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen) tragen beide Parteien je zu Hälfte.