BAG - Urteil vom 01.07.1993
2 AZR 88/93
Normen:
BGB § 293 f., § 615 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 30.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 913/92
ArbG Düsseldorf, vom 27.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 614/92

Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach unwirksamer fristloser Kündigung

BAG, Urteil vom 01.07.1993 - Aktenzeichen 2 AZR 88/93

DRsp Nr. 1999/8190

Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach unwirksamer fristloser Kündigung

(Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach unwirksamer fristloser Kündigung) 1. Nach Ausspruch einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf es grundsätzlich keines wörtlichen Dienstleistungsangebots des Arbeitnehmers; vielmehr gerät der Arbeitgeber gem. § 296 BGB in Annahmeverzug, wenn er den Arbeitnehmer für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht aufgefordert hat, die Arbeit wieder aufzunehmen. 2. Der Arbeitgeber darf nicht bei jedem Verhalten des Arbeitnehmers, das zur fristlosen Kündigung berechtigt, die Arbeitsleistung ablehnen, sondern nur bei besonders groben Vertragsverstößen wird der Annahmeverzug ausgeschlossen, nämlich dann, wenn bei Annahme der Leistung Rechtsguter des Arbeitgebers, seiner Familienangehörigen oder anderer Arbeitnehmer gefährdet würden, deren Schutz Vorrang vor den Interessen des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Verdienstes hat.

Normenkette:

BGB § 293 f., § 615 ;

Tatbestand: