LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.08.2021
14 Sa 190/21
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 21.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 804/20

Unzureichende Einbettung von Schriftarten in BerufungsbegründungAnforderungen an elektronisch eingelegte BerufungsbegründungZulassung der Berufung bei Bearbeitungsmöglichkeit durch GerichtGeeignetheit des Schriftsatzes nach § 130a ZPOMöglichkeit der rückwirkenden Korrektur von Schriftsätzen mit fehlender Einbettung von Schriften

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2021 - Aktenzeichen 14 Sa 190/21

DRsp Nr. 2021/17402

Unzureichende Einbettung von Schriftarten in Berufungsbegründung Anforderungen an elektronisch eingelegte Berufungsbegründung Zulassung der Berufung bei Bearbeitungsmöglichkeit durch Gericht Geeignetheit des Schriftsatzes nach § 130a ZPO Möglichkeit der rückwirkenden Korrektur von Schriftsätzen mit fehlender Einbettung von Schriften

Trotz fehlender Einbettung von Schriftarten kann ein Dokument i.S.d. § 130a ZPO zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Inhaltsangabe: Das Landesarbeitsgericht hat trotz fehlender Einbettung von Schriften im elektronisch eingereichten Berufungsbegründungsschriftsatz und trotz fehlender Heilung nach § 130a Abs. 6 ZPO die Berufung für zulässig erachtet, da der Berufungsbegründungsschriftsatz nach Ansicht des Landesarbeitsgericht gleichwohl iSd § 130a ZPO zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet war.

Tenor

1)

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 21.01.2021 - 2 Ca 804/20 - wird zurückgewiesen.

2)

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3)

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten.

1. 2.