LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.08.2004
2 Sa 872/03
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 2 ; StGB § 203 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 28.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1589/03

Unzureichende Kündigungsbegründung, die sich allein darauf bezieht, eine psychologische Eignungsuntersuchung habe fehlende Eignung ergeben (hier: nach 31jähriger unbeanstandeter Tätigkeit)

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.08.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 872/03

DRsp Nr. 2005/1581

Unzureichende Kündigungsbegründung, die sich allein darauf bezieht, eine psychologische Eignungsuntersuchung habe fehlende Eignung ergeben (hier: nach 31jähriger unbeanstandeter Tätigkeit)

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 2 ; StGB § 203 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die - ihrerseits zulässige - Kündigungsschutzklage ist begründet. Deshalb kann der Kläger auch weiterhin seine Prozessbeschäftigung verlangen.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die streitgegenständliche Kündigung unwirksam ist.

1. In der Tat kann ein wichtiger Grund für die Kündigung des tarifvertraglich an sich unkündbaren Klägers u. a. darin liegen, dass die Beklagte ihn nicht beschäftigen kann oder gar nicht beschäftigen darf.

Dabei liegen die Voraussetzungen für den Ausspruch einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung hier auf der Hand. Seine eigentlich geschuldete Tätigkeit kann der Kläger seit der flutbedingten Beschädigung der Bahn seit 12.08.2002 und voraussichtlich bis zum Jahre 2005 nicht ausüben.

Allerdings ist nicht festzustellen, dass der Kläger auch für die von der Beklagten selbst in Betracht gezogenen Tätigkeiten als Sicherungsposten, Bahnübergangsposten oder Schrankenwärter (jeweils DB Netz) ungeeignet wäre.