LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.01.2014
4 TaBV 27/13
Normen:
ArbSchG § 5; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 20/12

Unzuständigkeit konkurrierender Einigungsstellen zum GesundheitsschutzMobbing im Sinne psychischer Gefährdung der Beschäftigten als Regelungsgegenstand der Einigungsstelle Arbeits- und GesundheitsschutzUnbegründeter Feststellungsantrag des Betriebsrats zur Unwirksamkeit eines Unzuständigkeitsbeschlusses der Einigungsstelle Schutz vor Diskriminierung, Ungleichbehandlung und Mobbing sowie zur Förderung des respektvollen Zusammenarbeitens und partnerschaftlichen Verhaltens am Arbeitsplatz und im Betrieb

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.01.2014 - Aktenzeichen 4 TaBV 27/13

DRsp Nr. 2015/15765

Unzuständigkeit konkurrierender Einigungsstellen zum Gesundheitsschutz "Mobbing" im Sinne psychischer Gefährdung der Beschäftigten als Regelungsgegenstand der Einigungsstelle "Arbeits- und Gesundheitsschutz" Unbegründeter Feststellungsantrag des Betriebsrats zur Unwirksamkeit eines Unzuständigkeitsbeschlusses der Einigungsstelle "Schutz vor Diskriminierung, Ungleichbehandlung und Mobbing sowie zur Förderung des respektvollen Zusammenarbeitens und partnerschaftlichen Verhaltens am Arbeitsplatz und im Betrieb"

1. Die Einigungsstelle kann nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden und hat deshalb zunächst über die Frage ihrer Zuständigkeit selbst entscheiden; kommt die Einigungsstelle zu dem Ergebnis, dass sie im konkreten Fall unzuständig ist, hat sie einen entsprechenden Beschluss zu fassen und das Verfahren einzustellen.