KG - Urteil vom 06.09.1994
5 U 2189/93
Normen:
GG Art. 5 Abs. 3 ; UrhG § 34 § 39 § 43 § 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZUM-RD 1997, 175

Urheberrecht an Werken eines Arbeitnehmers

KG, Urteil vom 06.09.1994 - Aktenzeichen 5 U 2189/93

DRsp Nr. 2005/13217

Urheberrecht an Werken eines Arbeitnehmers

»1. Das Urheberrecht entfällt nicht gem. § 43 UrhG, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Pflichten aus dem Dienstverhältnis geschaffen hat. 2. Die Nutzungsrechte stehen jedoch dem Dienstherrn zu, wenn sich der Urheber der Personal- und Sachmittel des Dienstherrn bedient und während seiner Arbeitszeit die zur Schaffung des Werks erforderlichen Tätigkeiten entfaltet. Dies gilt auch für einen Hochschullehrer, wenn unter seiner Anleitung Hochschulangehörige im Rahmen ihrer Dienstpflichten die zur Publizierung des Werks erforderlichen Arbeitsergebnisse mitwirkend erarbeiten, zumal wenn sich das Werk nicht als genuin wissenschaftliche Leistung darstellt. Unter den gegebenen Umständen kann der Hochschullehrer auch Rechte aus den §§ 34 und 39 UrhG nicht mit Erfolg geltend machen.«

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 3 ; UrhG § 34 § 39 § 43 § 97 Abs. 1 ;