BAG - Urteil vom 21.02.2012
9 AZR 487/10
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 251 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 287 S. 2; BGB § 615 S. 2; BUrlG § 1; BUrlG § 6; BUrlG § 7 Abs. 3; KSchG § 11 Nr. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 234
ArbRB 2012, 69
AuR 2012, 141
AuR 2012, 369
BAG-Pressemitteilung Nr. 15/12
BAGE 141, 27
BB 2012, 1728
BB 2013, 1973
DB 2012, 1513
EzA-SD 2012, 5
EzA-SD 2012, 7
NZA 2012, 793
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 26.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 442/09
ArbG Leipzig, vom 11.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5517/08

Urlaub - Ausschluss von Doppelansprüchen bei unwirksamer Kündigung

BAG, Urteil vom 21.02.2012 - Aktenzeichen 9 AZR 487/10

DRsp Nr. 2012/4548

Urlaub - Ausschluss von Doppelansprüchen bei unwirksamer Kündigung

1. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt und besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, hat er die während des Kündigungsrechtsstreits entstandenen Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers grundsätzlich auch dann zu erfüllen, wenn dieser inzwischen mit einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist. 2. Der Arbeitnehmer muss sich nur dann den ihm während des Kündigungsrechtsstreits vom anderen Arbeitgeber gewährten Urlaub auf seinen Urlaubsanspruch gegen den alten Arbeitgeber anrechnen lassen, wenn er die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht gleichzeitig hätte erfüllen können. Orientierungssätze: 1. Der Regelungsbereich des § 6 Abs. 1 BUrlG, wonach der Anspruch auf Urlaub nicht besteht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist, erfasst keine Doppelarbeitsverhältnisse. 2. Steht ein Arbeitnehmer in zwei Arbeitsverhältnissen und kann er die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nebeneinander erfüllen, so wird der in einem Arbeitsverhältnis gewährte Urlaub nicht auf den Urlaubsanspruch im anderen Arbeitsverhältnis angerechnet.