BAG - Urteil vom 23.02.1984
6 AZR 186/81
Normen:
BAT § 49 Abs. 1 ; UrlVO Rheinland-Pfalz § 16 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 49 BAT
ARST 1984, 129
Vorinstanzen:
I. ArbG Koblenz - urteil vom 19.06.1980 - 1 Ca 171/80,
LAG Rheinland-Pfalz, vom 18.02.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 679/80

Urlaub: Anspruch auf Zusatzurlaub

BAG, Urteil vom 23.02.1984 - Aktenzeichen 6 AZR 186/81

DRsp Nr. 2008/11309

Urlaub: Anspruch auf Zusatzurlaub

»Der Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 49 Abs. 1 BAT in Verbindung mit § 16 UrlVO Rheinland-Pfalz besteht, wenn die gesundheitsgefährdende Arbeit während der tatsächlich geschuldeten persönlichen Arbeitszeit des Angestellten überwiegt.«

Normenkette:

BAT § 49 Abs. 1 ; UrlVO Rheinland-Pfalz § 16 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit dem 1. November 1974 Angestellte des beklagten Landes. Sie arbeitet als medizinisch-technische Assistentin beim staatlichen Medizinaluntersuchungsamt in K .Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Als Arbeitszeit für die Klägerin ist die Hälfte der für Vollbeschäftigte jeweils geltenden wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart. Die Klägerin arbeitet ausschließlich im Tbc-Labor mit infektiösem Material. Bis 1978 erhielt die Klägerin deshalb regelmäßig Zusatzurlaub.

Das beklagte Land verweigerte der Klägerin die Gewährung des Zusatzurlaubs für das Urlaubsjahr 1979.

Die Klägerin hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, ihr für das Jahr 1979 einen Zusatzurlaub von vier Tagen zu gewähren.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.