BAG - Urteil vom 20.04.2012
9 AZR 504/10
Normen:
BGB § 251; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; TVG § 4 Abs. 5; TVG § 5 Abs. 4; Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen (MTV 2003 vom 3. Februar 2003) § 10; Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen (MTV 2003 vom 3. Februar 2003) § 11; Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen (MTV 2003 vom 3. Februar 2003) § 15; Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen (MTV 2003 vom 3. Februar 2003) § 21; Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen (EntgeltTV 2007 vom 14. Juni 2007) § 7; Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen (MTV 2007 vom 14. Juni 2007) § 7;
Fundstellen:
BB 2012, 2112
BB 2013, 1974
DB 2012, 2287
EzA-SD 2012, 7
NZA 2012, 982
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1991/09
ArbG Gießen, vom 08.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 287/09

Urlaub; Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag; Statische oder dynamische Verweisung; Wahrung tariflicher Ausschlussfristen; Urlaubsabgeltung im bestehenden Arbeitsverhältnis; Urlaubsgeld

BAG, Urteil vom 20.04.2012 - Aktenzeichen 9 AZR 504/10

DRsp Nr. 2012/15649

Urlaub; Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag; Statische oder dynamische Verweisung; Wahrung tariflicher Ausschlussfristen; Urlaubsabgeltung im bestehenden Arbeitsverhältnis; Urlaubsgeld

Orientierungssätze: 1. Im bestehenden Arbeitsverhältnis besteht kein Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs. Das gilt grundsätzlich auch für tariflichen Mehrurlaub, sofern die Tarifvertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. 2. Der vom Arbeitgeber geschuldete Schadensersatz bei Verfall des vom Arbeitnehmer rechtzeitig beantragten Urlaubs ist im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht auf eine Entschädigung in Geld, sondern auf die Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichtet. 3. Soweit tarifliche Ausschlussfristen alle "gegenseitigen Ansprüche" aus dem Arbeitsverhältnis erfassen, unterfallen ihnen regelmäßig nicht nur synallagmatische Ansprüche, sondern alle Ansprüche des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers und damit auch die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die wie der Urlaubsanspruch nicht von einer Gegenleistung abhängen. 4. Knüpfen die Tarifvertragsparteien den Anspruch auf Urlaubsgeld, das für jeden Urlaubstag zu zahlen ist, an den Antritt des Urlaubs, verfällt der Anspruch auf Urlaubsgeld aufgrund dieser Akzessorietät mit dem Verfall des Urlaubs.