I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über die Frage, ob der anteilige Urlaub bereits in dem zum 1994-12-31 beendeten Arbeitsverhältnis gewährt wurde oder noch abzugelten ist. Von einer erneuten Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§
1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie auch in dem beschränkten Umfang statthaft (§
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
a) Die Klage ist unbegründet, soweit das Arbeitsgericht der Klägerin weitere 954,52 DM brutto zur Abgeltung weiterer 7 Urlaubstage zugesprochen hat - 9 Tage hatte die Beklagte unstreitig bereits mit der Abrechnung für den Monat November 1994 (Bl. 69 d.A.) abgegolten.
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