LAG Köln - Urteil vom 22.08.1996
6 Sa 355/96
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 10435/94

Urlaub: Einbringung der Urlaubs während der Kündigungsfrist - Annahmeverzug des Arbeitgebers

LAG Köln, Urteil vom 22.08.1996 - Aktenzeichen 6 Sa 355/96

DRsp Nr. 2001/5987

Urlaub: Einbringung der Urlaubs während der Kündigungsfrist - Annahmeverzug des Arbeitgebers

Ist der (Rest-) Urlaub in Natur in die Kündigungsfrist gelegt worden, so ist daran regelmäßig auch bei einer überholenden fristlosen Kündigung festzuhalten, wenn sich im Prozess deren Unwirksamkeit herausstellt. Soweit der Urlaubsanspruch erfüllt wird, gerät der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4;

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über die Frage, ob der anteilige Urlaub bereits in dem zum 1994-12-31 beendeten Arbeitsverhältnis gewährt wurde oder noch abzugelten ist. Von einer erneuten Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie auch in dem beschränkten Umfang statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).

2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

a) Die Klage ist unbegründet, soweit das Arbeitsgericht der Klägerin weitere 954,52 DM brutto zur Abgeltung weiterer 7 Urlaubstage zugesprochen hat - 9 Tage hatte die Beklagte unstreitig bereits mit der Abrechnung für den Monat November 1994 (Bl. 69 d.A.) abgegolten.