LAG Berlin - Urteil vom 20.05.1985
9 Sa 38/85
Fundstellen:
ARST 1986, 38
ARST 1986, 79
AuR 1986, 217
EzA § 66 ArbGG 1979 Nr. 5
LAGE § 7 BUrlG Nr. 9
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.04.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ga 3/85

Urlaub: Einstweilige Verfügung zur Durchsetzung des Anspruchs

LAG Berlin, Urteil vom 20.05.1985 - Aktenzeichen 9 Sa 38/85

DRsp Nr. 2000/3958

Urlaub: Einstweilige Verfügung zur Durchsetzung des Anspruchs

1. Im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht gilt weder die Einlassungs- noch die Berufungserwiderungsfrist, wohl aber die Ladungsfrist des § 217 ZPO. 2. In dringenden Fällen kann die Bewilligung von Erholungsurlaub durch einstweilige Verfügung getroffen werden. 3. Bei einer Universität sprechen in aller Regel dienstliche Belange dafür, den Urlaub von solchen Arbeitnehmern, die mit dem Wissenschafts- und Lehrbetrieb zu tun haben, in die vorlesungsfreie Zeit zu legen.

Tatbestand:

Die 1947 geborene Verfügungsklägerin trat am 1. Juli 1980 als Zahnarzthelferin in die Dienste der Beklagten und wurde in Fachbereich Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zunächst in der Abteilung Zahnerhaltung und seit Oktober 1983 in der Abteilung Paradontologie beschäftigt. Zur Zeit arbeitet die Klägerin in der Zahnklinik ... .