Der am 2. April 1926 geborene, schwerbehinderte Kläger war vom 14. April 1969 bis zum 24. Mai 1982 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Er war vom 9. Mai 1980 bis zum 15. September 1981 arbeitsunfähig krank und unterzog sich sodann einer Rehabilitationsmaßnahme. Seit dem 14. Januar 1982 bezieht er eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Für die tarifgebundenen Parteien gilt der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 30. April 1980 (
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