Der Kläger war ab 01.06.1963 Arbeitnehmer der Beklagten (GmbH, "Türen & Fenster Technik"), gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 31.03.1993 (Blatt 4 d. A.) gegen ein Monatsgehalt von zuletzt 6.000,-- DM. Ab 01.06.1994 wurde der Kläger einvernehmlich von seinen Aufgaben freigestellt. Die Parteien vereinbarten hierbei weiter in einem schriftlichen "Auseinandersetzungsvertrag", daß mit Zahlung des Gehalts Juni und Aushändigung der Papiere sowie einem qualifiziertem Zeugnis alle gegenseitigen Forderungen erledigt sein sollten (Blatt 5 d. A.). Der Kläger hat das Junigehalt erhalten. Er macht geltend, noch Anspruch auf Abgeltung von 10 Tagen Urlaub für 1994 zu haben in Höhe von 2.727,27 DM brutto.
Der Kläger demgemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.727,27 DM
brutto nebst 4 % Zinsen aus dem entsprechenden Netto-
betrag ab dem 01.10.1994 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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