BAG - Urteil vom 18.03.2003
9 AZR 190/02
Normen:
BGB § 242 ; BUrlG § 1 ; Tarifvertrag Ost über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV Ost, vom 1. Juli 1991 Stand April 1999) § 45 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 52
DB 2003, 1448
NZA 2003, 1111
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 24.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 589/01
ArbG Brandenburg - 29.8.2001 - 4 Ca 827/01,

Urlaub; Rechtsmissbrauch

BAG, Urteil vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 190/02

DRsp Nr. 2003/8438

Urlaub; Rechtsmissbrauch

Orientierungssätze: 1. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entsteht nach Erfüllung der gesetzlichen Wartezeit zum 1. Januar eines Jahres auch dann, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt arbeitsunfähig ist. 2. Ein Arbeitnehmer handelt nicht schon dann rechtsmißbräuchlich, wenn er Urlaub verlangt, obwohl er in dem gesamten Urlaubsjahr krankheitsbedingt an seiner Arbeitsleistung verhindert war. 3. Bestimmt ein Tarifvertrag, der Urlaub müsse zu einem bestimmten Stichtag (hier: 30. April des Folgejahres) "angetreten" sein, so genügt es, wenn der Urlaub vor Ablauf des Stichtages beginnt. 4. Erlischt der Urlaub während des Schuldnerverzugs des Arbeitgebers, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ersatzweise Freistellung.

Normenkette:

BGB § 242 ; BUrlG § 1 ; Tarifvertrag Ost über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV Ost, vom 1. Juli 1991 Stand April 1999) § 45 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaub des Jahres 2000.